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Demonstrationsverbot 13. Februar

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

mit Bescheid vom 26. Januar 2010 untersagte die Landeshauptstadt Dresden die Durchführung eines rechtsextremistischen „Trauerzugs“ der JLO und verfügte einen bestimmten, stationären Versammlungsplatz. Die Anmelderin ging gegen diesen Bescheid juristisch erfolgreich vor. Der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 05.02.2010 ist zu entnehmen, dass die Landeshauptstadt Dresden ihren Bescheid auf den sogenannten „polizeilichen Notstand“ (Mangel an genügend Einsatzkräften) gegründet hat. Diese Begründung wurde vom Gericht nicht anerkannt.

Der Sächsische Landtag hat am 20.01.2010 ein neues sächsisches Versammlungsgesetz verabschiedet. Ein wesentlicher Grund für die Verabschiedung des Gesetzes war, am 13. Februar in Dresden einen rechtsextremistischen Aufmarsch zu verhindern (vgl. Koalitionsver-trag CDU/FDP und Plenarprotokoll zum 20.01.2010). Die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden begrüßte folgerichtig den Beschluss des Gesetzes: „Damit hat der Landtag die Grundlage für ein friedliches Erinnern an die Zerstörung Dresdens geschaffen“. Der Ordnungsbürgermeister ergänzt: „Das Gesetz wird schon in diesem Jahr die Grundlage für die Koordination der verschiedenen Versammlungsanmeldungen sein und somit sehr kurzfristig in unsere Arbeit einfließen.“ Und äußert sich in der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses zu diesem Thema: „Ich begrüße es daher sehr, dass wir jetzt zu einer Debatte des Gesetzgebers finden, ob es maßvolle Änderungen am Versammlungsrecht gibt, die es gerade an besonders sensiblen Daten und Orten künftig leichter ermöglichen, rechts-extremistische Versammlungen zu verbieten.“

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Auf welche Rechtsnorm hat sich die Landeshauptstadt Dresden bei ihrer Bescheidung gestützt – auf das Versammlungsgesetz des Bundes oder auf das Sächsische Versammlungsgesetz?
  2. Sofern sich die Landeshauptstadt Dresden auf das Sächsische Versammlungsgesetz gestützt hat: Hat die Landeshauptstadt Dresden den § 15 Abs. (2) wegen der in der Sachverständigenanhörung und im Gesetzgebungsprozess gegen ihn geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht herangezogen?
  3. Falls nein: Aus welchem anderen Grund hat sich die Landeshauptstadt bei ihrer Bescheidung der JLO-Anmeldung nicht auf den § 15 Abs. (2) (Würdeschutz an besonderen Tagen und Orten) des Sächsischen Versammlungsgesetzes berufen?
  4. Hat die Sächsische Staatsregierung der Landeshauptstadt Dresden ein Vorgehen anempfohlen? Wenn ja, welches?
  5. Wurde die Landeshauptstadt Dresden durch die Sächsische Staatsregierung und die ihr nachgeordneten Behörden ausreichend über die polizeilichen Vorbereitungen für den Einsatz am 13. Februar unterrichtet?

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Friedel

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