AnfragenSehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07) sind bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft von Empfängern von Arbeitslosengeld 2 von den (grundsätzlich in voller Höhe zu tragenden) Kosten der Heizung maximal 6,22 Euro abzuziehen, weil sie in der Regelleistung enthalten sind. Gleichwohl wird im Internetauftritt der ARGE Dresden ein abzusetzender Betrag von 6,53 Euro ausgewiesen.
Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lames
PDF-Datei ca. 706 KB |
Anfragen können von Stadträtinnen und Stadträten in schriftlicher Form an den Oberbürgermeister gestellt werden. Sie werden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, höchstens aber innerhalb von 6 Wochen, beantwortet.
Fraktionsgeschäftsstelle
Dr.-Külz-Ring 19
01067 Dresden
Tel.: 0351 / 488 26 88
Fax: 0351 / 488 20 56